Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz „Google Fonts“
hier: Abmahnung
Sehr geehrter Herr X ,
wir schreiben Ihnen namens und im Auftrag von Herrn YY. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.
Unsere Mandantschaft ist Teil der lnteressensgemeinschaft Z. Der Z ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts verwenden. Google Fonts ist auf Ihrer Webseite derart installiert, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link bestätigt.
Die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse durch Sie an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandantschaft in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Absatz 1 BGB dar. Eine IP-Adresse ist eine personenbezogene Date im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Usw. usw. usw.
Am Ende kommt dann noch eine kleine Aufforderung zur Zahlung einer „kläglichen“ Summe von 170 EUR – wenn man sich direkt in einem außerordentlichen Vergleich einigt und den Fehler sofortig behebt.
Das LG München hat in einem Urteil vom 20.1.2022 festgestellt, dass die dynamische Verwendung des Google-Dienstes “Google Fonts“ ohne vorherige Einwilligung einen Datenschutzverstoß darstellt. Privatpersonen und Abmahnanwälte nehmen das zum Anlass, Abmahnungen an Unternehmen zu versenden, die Google-Fonts-Schriften auf ihrer Homepage einsetzen. (Quelle: www.haufe.de/)
Wenn Sie Lust und Geld haben und einen Anwalt kennen – dann versuchen Sie es und einigen Sie sich nicht.
Besonders wichtig – das Übel betrifft dabei nicht nur die Google-Schriften, auch die Google-Karte oder YouTube Videos und viele andere „iframes“ – von anderen Anbietern – übermitteln die IP-Adresse der Nutzer.
Damit ist es jetzt vorbei. Die Büchse der Pandora, hier: des Datenschutzes – ist nach einer Schonfrist von 4 Jahren – offen für alle(s).
Wer es sich leisten kann – lässt es darauf ankommen. Wer nicht – bleibt und ist gefundenes Futter für Abmahnungen dieser Art. Damit zahlen nur kleine Einrichtungen, Privatleute und kleine bis mittlere Unternehmen die Zeche des fehlenden Datenschutzes.
Die schlimmen und gefährliche Meeresmitbewohner – die wirklich personenbezogene Daten weitergegeben – leisten sich einen Anwalt, oder schlimmer sie werden gar nicht erst angesprochen.
Haie essen keine anderen Haie – nur wehrlose kleine Fische.
Vielleicht sammeln wir uns hier – und werden ein Schwarm und erheben gemeinsam Einspruch gegen einen solchen Irrsinn. Ist ein Hinweis auf diesen Fehler – mit zwei Wochen Zeit zur Behebung (und ohne jede Gebühr) nicht ausreichend?